Grenzpendler

Grenzpendler
Grenzpendler,
 
Grenzgänger, Steuerrecht: Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und von dort aus zu ihrer Arbeitsstelle im Inland pendeln (oder umgekehrt). Grenzpendler wären, sofern keine besonderen Regelungen existierten, im Land der Arbeitsstätte mit ihren dort erzielten Arbeitseinkünften nur beschränkt steuerpflichtig; damit entfiele dort die Möglichkeit, den Familienstand und andere persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen (z. B. Splitting bei Verheirateten). Seit 1996 werden im deutschen Einkommensteuerrecht (§ 1 Absatz 3 EStG) Personen (nicht nur Arbeitnehmer), die inländischen Einkünfte beziehen, nicht aber ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland haben, auf Antrag als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt, wenn ihre Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6 136 Euro jährlich betragen. Die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Handelt es sich bei den Antragstellern um Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU, so werden gemäß § 1 a Absatz 1 EStG auch jene familienbezogenen Steuererleichterungen des deutschen EStG angewendet, die die unbeschränkte Steuerpflicht einer anderen Person voraussetzen (Splitting, Haushaltsfreibetrag u. a.). Die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen mit Belgien, Frankreich und Österreich bestimmen schon seit längerem abweichend von der beschränkten Steuerpflicht, dass Grenzpendler mit ihren Arbeitseinkünften ausschließlich im Wohnsitzland steuerpflichtig sind.

Universal-Lexikon. 2012.

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